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Fisch-Schwimmen

FISCHEREI-ORDNUNG

Diese Bestimmungen haben den Zweck, die Fischerei unter größtmöglicher Schonung des Neusiedler Sees und dessen Fische, nachhaltig und ordnungsgemäß auszuüben. Der verantwortungsvolle Angler übt das Fischweid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Die Fischerei zum Zwecke des Handels oder aus Rekordsucht am Beutemachen auszuüben ist verboten. Der Lizenznehmer übernimmt diese Fischerei-Ordnung und verpflichtet sich damit, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten. 

 

  • Es ist die Pflicht des Lizenznehmers, sich mit den Reviergrenzen vertraut zu machen. Es gehört zum sportlichen Benehmen, einander bei der ersten Begegnung vorzustellen und die jeweilige Lizenz zu zeigen. Der Angelplatz ist stets sauber zu hinterlassen.

  • Jeder Angler hat das Recht, an der Stelle allein zu fischen, an die er zuerst kam. Ein hinzukommender anderer Angler hat um Erlaubnis fragen, wenn er in unmittelbarer Nähe zu fischen beginnen will.

  • Die amtliche Fischerkarte und die Lizenz müssen stets mit sich geführt werden und sind über Verlangen der mit der Fischereiaufsicht betrauten Personen vorzuweisen. Jeder Angler ist zur strengen Einhaltung der fischereigesetzlichen Vorschriften verpflichtet, insbesondere des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022.

  • Zur Überwachung der Einhaltung dieser Fischereiordnung, sind die bestellten Aufseher befugt. Ihren Aufforderungen und Weisungen sind unbedingt Folge zu leisten. Die Aufseher sind berechtigt, Lizenznehmer, die vom Boot aus fischen aufzufordern, zur Kontrolle ans Ufer zu fahren. Eine Weigerung hat sofortigen Lizenzentzug zur Folge. Die Aufsichtsorgane haben unter anderem folgende Pflichten: Kontrolle der amtlichen Fischereikarte, Kontrolle der gültigen Lizenzen, Zählung und Messung der Beute, Überprüfung der vorgeschriebenen Ausrüstung und Köder, Entzug der Lizenz bei Feststellung einer Übertretung und Meldung an die ARGE Neusiedler See-Fischerei, Anzeigeerstattung bei Feststellung einer Übertretung des Bgld. Fischereigesetzes, Beschlagnahmung von untermaßigen sowie von in der Schonzeit gefangenen Fischen. Diese sind zudem berechtigt ein Ansuchen um Erteilung einer Angelberechtigung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  • Weiters ist jeder Angler angehalten, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken. Wasserverunreinigungen, Verletzung der gesetzlichen Vorschriften bzw. Übertretungen der Fischereiordnung oder Wahrnehmen von kranken Fischen sind unter office@fischenamsee.at zu melden. Zur Vermeidung einer Wasserbelastung durch die Fischerei ist das Anfüttern auf ein bescheidenes Maß zu beschränken!

  • Es ist nicht gestattet, andere Personen mitfischen oder in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen. Die Aufsicht über ausgelegte Fischzeuge (auch über den Setzkescher) ist ununterbrochen und nur persönlich vom Lizenznehmer auszuüben. Die Angelzeuge dürfen nur bis zu einer Entfernung von höchstens 20 m voneinander ausgelegt werden und müssen vom Lizenznehmer überblickt werden können.

  • Beim Zurücksetzen von Fischen soll größtmögliche Schonung geübt werden. Kein Zurücksetzen aus großer Höhe oder großer Entfernung z.B. von Brücken.

  • Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische sind bei sorgfältigster Behandlung, besonders beim Lösen des Hakens, in das Wasser zurückzusetzen. Werden beim Fang solche Fische derart verletzt, dass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, dann sind sie zu töten, futtergerecht zu zerstückeln und unverzüglich in das Wasser einzubringen.

  • Jeder Lizenznehmer muss eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische mit sich führen, ebenso Lösezange und Fischtöter.

  • Jeder Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei etwaigen durch Seuchen oder Verunreinigungen des Gewässers und dergleichen hervorgerufenen Fischsterben keine Ersatzansprüche an die ARGE Neusiedler See-Fischerei gestellt werden können. Der für die gelöste Lizenz erlegte Geldbetrag wird weder bei unterlassener Ausnützung noch bei Entzug rückerstattet.

  • Pro Tag dürfen maximal 3 Edelfische (Raub- bzw. Friedfische) mitgenommen werden. Bereits gefangene und im Setzkescher gehälterte Fische dürfen gegen frisch gefangene Fische nicht ausgetauscht werden. Jeder Fischer muss die gefangenen Fische, welche er mitnehmen will, sofort vermessen und, wenn sie dem Brittelmaß entsprechen, sichtbar im eigenen Setzkescher, lebend bei seinem Angelplatz hältern. Jeder gehälterte Edelfisch ist unverzüglich nach dem Fang in die digitale Meldeliste auf www.fischen-am-see.at einzutragen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein gehälterter Edelfisch nicht eingetragen wurde, wird die Lizenz entzogen. Das Verstecken von Fischen in Fahrzeugen gilt als Diebstahl und wird angezeigt.

Verbote:

 

  • Fischanreissen und Eisfischen

  • Verwendung von lebenden Köderfischen und Doppelhaken (ausgenommen künstl. Spinnköder)

  • Verwendung von toten Köderfischen, die nicht den gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaßen entsprechen

  •  gezieltes Befischen geschonter Fischarten 

  • Angeln in der Nacht, das ist eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang 

  • verwenden von Daubeln mit einer Fangfläche von mehr als 1 m2

  • Beschädigung fremden Besitzes, insbesondere der Bauten der Wasserstraßen (Uferschutzdämme) oder Beunruhigung der Jagd (Feuer machen, Lärmen jeder Art).

  • Befahren von Uferbereichen abseits der öffentlichen Zufahrtswege

  • Verwendung von Drahtsetzkeschern

  • Verwendung eines Echolots

  • Freies und ungesichertes Herumlaufen von Hunden

  • Fischen im Schilf und in nichtöffentlichen Wasserstraßen

 

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